Mitgliederservice: Mietkaution

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter. Der Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Kaution, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Für die Berechnung der Kautionshöhe ist die Grundmiete maßgeblich; die Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.

Der Vermieter ist verpflichtet, eine Barkaution von seinem Privatvermögen getrennt bei einem Kreditinstitut anzulegen. Insbesondere muss das Kautionskonto als offenes Treuhandkonto geführt werden, um den Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters zu schützen.

Die Verwaltung von Mietkautionen können sie z.B. der Hausbank München übergeben.

  • Jede Mietkaution wird als Spareinlage geführt und ist abgesichert wie ein Sparbuch
  • Ihre Mietkautionen werden stets nach der aktuellen Gesetzgebung verwaltet
  • Bescheinigungen und Abrechnungen werden automatisch erstellt und versandt
  • Als Vermieter haben Sie jederzeit Zugriff auf die Kautionssumme
  • Sie ersparen sich die zeitraubende Routinetätigkeit der Kautionsverwaltung

Jederzeit gesetzeskonform

  • Die Kautionskonten der Hausbank München können vor Bezahlung der Kaution benannt werden
  • Die Kautionskonten der Hausbank sind insolvenzfest
  • Die Kaution wird - wie von § 551 Abs. 3 BGB vorgeschrieben - getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt
  • Trotz der strikten Einhaltung aller Gesetzesvorschriften werden die direkten Zugriffsmöglichkeiten der Vermieter auf die Kautionen nicht eingeschränkt.

Der Mieter kann die Kaution in 3 Monatsraten zahlen. Dabei ist die 1. Rate zum vereinbarten Mietbeginn (Übergabe der Wohnung) fällig, die beiden weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen. Diese gesetzliche Regelung ist zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Kaution in Höhe der 2-fachen Monatsmiete in Verzug ist. Dies gilt allerdings nur für Mietverträge, die nach dem 01.05.2014 geschlossen wurden. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.

Der Rückzahlungsanspruch des Mieters auf die Mietkaution wird frühestens mit der Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Er kann während der Mietzeit nicht über die Kaution verfügen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter eine Abrechnung erteilen und hierin mit seinen Gegenforderungen aufrechnen.

Für die Rückgabe der Kaution gibt es keine allgemein gültige Frist zur Abrechnung. Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zur Abrechnung zu, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind.

Weitere Informationen bietet Ihnen unser Merkblatt Nr. 28.
-> Hier geht's zu den Merkblättern

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